Neue Europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die Europäische Druckgeräterichtlinie (PED 97/23/EG) hat sich geändert. Neben der neuen Nummerierung 2014/68/EU gibt es weitere Änderungen, die Hersteller, Importeure und Händler von Druckgeräten betreffen.
Hinter der neuen Europäischen Druckgeräterichtlinie stehen zwei wesentliche Aspekte:
Das bisherige Kriterium zur Bestimmung der Stoffgruppe (1 gefährlich oder 2 nicht gefährlich), das auf der Richtlinie 67/548/EWG basierte, wird gemäß Artikel 13 der neuen Richtlinie ersetzt und basiert nun auf der Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Der „neue Rechtsrahmen”. Hierbei handelt es sich um eine umfassendere Initiative der Europäischen Union zur Angleichung von neun EU-Richtlinien des „neuen Konzepts” an den 2008 verabschiedeten „neuen Rechtsrahmen”. Nach Angaben der Europäischen Kommission zielt der neue Rechtsrahmen darauf ab, die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Druckgeräten angesichts der zunehmenden Konkurrenz durch betrügerisch zertifizierte Geräte zu rationalisieren und zu vereinfachen.
Es gibt keine Änderungen an den grundlegenden Sicherheitsanforderungen. Gemäß der neuen Richtlinie bleiben bestehende Zulassungen gültig. Artikel 48 besagt: „Zertifikate und Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt wurden, sind im Rahmen dieser Richtlinie gültig.”
Änderungen bei der Bezeichnung einiger Bewertungsmodule
Die Änderungen der Europäischen Druckgeräterichtlinie sind umfangreich und reichen von der Klassifizierung von Flüssigkeiten über die Anforderungen an Hersteller und benannte Stellen bis hin zu den Verfahren zur Konformitätsbewertung. Die Bezeichnung einiger Konformitätsbewertungsmodule hat sich wie folgt geändert:
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DIRECTIVA 97/23 / EC |
DIRECTIVA 2014/68 / EU |
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A1 |
A2 |
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B1 |
B (DISEÑO TIPO) |
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B |
B (PRODUCCION TIPO) |
| C |
C2 |
Ein Aspekt des neuen Rechtsrahmens ist die Erkenntnis, dass nicht nur die Hersteller eine Rolle dabei spielen, sicherzustellen, dass nur sichere und konforme Geräte auf den Markt der Europäischen Union gelangen. Damit dies gewährleistet ist, muss die gesamte Lieferkette ihren Teil dazu beitragen. Aus diesem Grund wird in der neuen Druckgeräterichtlinie der Begriff „Wirtschaftsakteure” eingeführt und für jeden von ihnen gesetzliche Verpflichtungen festgelegt. In diesem Sinne gilt gemäß der neuen Europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU jeder der folgenden Fälle als Wirtschaftsakteur:
- Ein Hersteller
- Ein Bevollmächtigter eines Herstellers mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- Ein Importeur
- Ein Händler
Die Überarbeitung stellt auch klar, dass Importeure oder Händler, die Druckgeräte oder Baugruppen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder die Geräte in bestimmter Weise verändern, als Hersteller gelten und somit die rechtliche Verantwortung für die Konformität des Produkts einschließlich der Konformitätsbewertung übernehmen müssen.
SACOME ist berechtigt, Geräte aller Kategorien herzustellen und diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, da ihr Qualitätssicherungssystem den Anforderungen der Module H/H1 der neuen Europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU entspricht.
Dieses Flussdiagramm zeigt den Prozess zur Bestimmung der Kategorie von Geräten und gibt einen Überblick über die Beteiligung der benannten Stellen am Konformitätsbewertungsprozess:
Referencias: Colin Pimley – Technical Manager, Lloyd’s Register Verification
